Der § 1968 im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Das liest sich klar und damit einfach. Ist es das?
Wenn jemand gestorben ist, soll er würdevoll und wie das Gesetz vorschreibt „seinem Stand angemessen“ beerdigt werden. Doch kurz nach dem Tod steht meist noch nicht fest, wer Erbe sein soll.
Bestattet werden muss dennoch und wegen des Schutzes vor Krankheit und Seuchen relativ schnell. In Sachsen gibt es dazu ein Bestattungsgesetz. Das legt fest, wer in welcher Reihenfolge (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister) entscheiden darf, wie und wo bestattet wird.
Nach dem alten Sprichwort: „Wer bestellt, muss bezahlen.“ verlangt der Bestatter von seinem Auftraggeber, seinem Vertragspartner, das Entgelt für die Bestattung. Dieser kann sich das Geld von dem Erben zurückholen, siehe oben, vorausgesetzt er ist es nicht selbst. Ansatzpunkt für oft jahrelangen Streit sind jedoch dabei meist die Kosten und der Umfang einer Beerdigung. Was gehört alles dazu? Grabstein und Erstbepflanzung ja, Grabpflege nein? Was wird mit den Geldgaben, die den Trauerkarten beiliegen?
Und nicht zu vergessen: Welchen Betrag kann der Erbe beim Finanzamt für die Beerdigung des Erblassers als Abzugsposten geltend machen, um Erbschaftsteuer zu sparen? Sogar beim Pflichtteilsstreit spielen die Bestattungskosten eine Rolle. Denn als Pflichtteil kann nur verteilt werden, was nach dem Abzug der Kosten für die Beerdigung u. a. des Erblassers noch vorhanden ist.
Aus Sicht des Erblassers betrachtet soll die Beerdigung im Idealfall nach seinen Wünschen geschehen und von seinen Hinterlassenschaften bezahlt werden. Dafür kann er mit einem Bestattungsvertrag zu Lebzeiten vorsorgen. Aber bereits ein offenes Gespräch mit seinen Angehörigen über seine Wünsche hilft weiter.