Sie als Erbe müssen auf jeden Fall aktiv werden und das nötige Kleingeld zurechtlegen. Entweder Sie beantragen in den vorgeschriebenen Fristen für sich die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde. Oder Sie selbst haben schon eine Waffenbesitzkarte. Dann können Sie die Schusswaffen darin zusätzlich eintragen lassen. Sollten mehrere Erben vorhanden sein, müssen alle zugunsten eines Erben verzichten.
Im Vorfeld jedoch muss eines grundsätzlich geklärt werden: War der Verstorbene überhaupt berechtigter Besitzer der Waffen und waren diese auf ihn ordnungsgemäß behördlich registriert? Denn ohne die Waffenbesitzkarte des Erblassers können Sie bei der Behörde nichts ausrichten.
Wenn Sie zum Beispiel kein Jäger oder Sportschütze sind und auch nach dem Erbfall keines von beiden werden möchten, müssen Sie die Waffen von einem autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein Blockiersystem, welches in den Lauf eingebracht wird, unbenutzbar machen lassen. Wenn es für eine spezielle Waffe technisch noch kein Blockiersystem gibt, müssen Sie eine gesonderte Verpflichtungserklärung unterschreiben. Für besonders alte oder wertvolle Waffen kann man eine Ausnahme von der Blockierpflicht beantragen. Wichtig für Sie: Die Pflicht nach
§ 36 Waffengesetz, Schusswaffen in bestimmten Sicherheits-schränken zu verwahren, gilt auch für bereits blockierte Waffen!
Egal wie Sie sich entscheiden, die Behörde erhebt sowohl Gebühren für die Erteilung der Waffenbesitzkarte als auch für den Blockiernachweis für jede einzelne Waffe.
Als Alternative zum Behalten der Waffen können Sie diese auch einem Berechtigten (Jäger/Sportschütze/Sammler) überlassen oder bei der Behörde abgeben. Letzteres wäre die Entsorgung ohne Wertersatz. Aber Achtung! Für den Weg zur Behörde oder zum Blockieren benötigen Sie eine Transportgenehmigung.
Was aber, wenn im Testament von Waffen die Rede ist, sie aber nicht zu finden sind? Dann ist eine Verlustmeldung an die Behörde wichtig.