Warum sie sich den 17. August 2015 merken sollten!
Sogenannten Stichtagen gilt stets besondere Aufmerksamkeit. Auch im Erbrecht. Ein solcher Stichtag ist der 17. August 2015. Ab diesem Tag gelten für viele Erbfälle die Regeln der neuen Europäischen-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Mit einschneidenden Folgen.
Haben Sie etwa ein Ferienhaus auf Mallorca, Spanien, und leben Sie nach dem Erreichen Ihrer Rente dort, werden Sie nach spanischem Recht beerbt, nicht nach deutschem. Oder der französische Freund Ihrer Tochter zieht her, beide gründen hier eine Familie und später stirbt er. Die Nachlassregelung erfolgt nach deutschem Recht.
Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Recht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Doch was ist der „letzte gewöhnliche Aufenthalt“? Und was besagt zum Beispiel das spanische, französische oder italienische Erbrecht? Oder was geschieht, wenn Sie hier leben, aber Grundstücke in Spanien und Kroatien haben? Und wonach richtet sich das Erbrecht, wenn ein Bezug zu Dänemark, Irland oder Großbritannien besteht, wo diese neue Erbrechtsverordnung nicht gilt?
Dass das alles nicht so einfach ist, wussten auch die EU Abgeordneten. Sie erließen diese neuen Regelungen bereits 2012 und gaben uns allen drei Jahre Zeit, um uns darauf einzustellen und vorzubereiten. Die drei Jahre sind demnächst um.
Das Positive daran ist, dass für Erbfälle ab diesem Datum das Europäische Erbrecht und Erbverfahrensrecht vereinfacht werden, was in der heutigen flexiblen (Arbeits-) Welt wichtig ist. Außerdem wird durch die Verordnung das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, eine europaweit gültige Urkunde, vergleichbar mit dem deutschen Erbschein.
Aber: Die Regelungen der EU-ErbVO sind nicht zwingend. Jeder EU-Bürger kann durch letztwillige Verfügungen bestimmen, nach welchem Recht er beerbt werden will. So kann er weiter deutsches Recht wählen und im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche planen. Oder er entscheidet sich bewusst für ein Wohnsitzerbrecht, weil dies Möglichkeiten kennt, die das Heimatrecht nicht hat.
So oder so. Diese unterschiedlichen Möglichkeiten ab dem 17. August des kommenden Jahres sind ein Grund mehr dafür, sich rechtzeitig beraten zu lassen.