Verbreiteter Irrtum im Erbrecht:

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Wünsche für die Bestattung im Testament regeln

Dieser Fall war wirklich tragisch. Ein in die Jahre gekommener Herr hatte in seinem Testament genau festgelegt, was ihm für seinen letzten Gang wichtig war und wie die Zeremonie von statten gehen sollte. So wollte er auf keinen Fall verbrannt, sondern beerdigt werden. Nur leider sahen seine Angehörigen das Testament und dessen Inhalt das erste Mal vier Wochen nach seiner Urnenbeisetzung!

Daher möchte ich Ihnen drei Dinge nahelegen:

  1. Überlegen Sie, welche Dinge Ihnen für Ihren letzten Gang wichtig sind. Was Sie dafür investieren würden, ob Sie verbrannt oder beerdigt werden möchten, einen klassischen oder einen modernen Sarg möchten, einen Grabstein oder eine Seebestattung vorziehen usw..
  2. Wenn Sie sich über Ihre Wünsche im Klaren sind, sprechen Sie mit Ihren Angehörigen darüber, damit diese wissen, was Ihnen am Herzen liegt.
  3. Sorgen Sie schriftlich vor, jedoch unabhängig vom Testament auf einem Papier, das Sie zu Ihren Urkunden und anderen wichtigen Unterlagen legen und teilen Sie mit, wo Sie dieses Schriftstück verwahren. So können Ihre Angehörigen es gleich nach Ihrem Tod und unabhängig von der Regelung Ihres Nachlasses finden.

Für den dritten Punkt gibt es nach Wahl noch umfangreichere Möglichkeiten. Wenn Sie so genaue Vorstellungen haben wie der Mann aus dem Eingangsfall, könnten Sie zum Bestatter gehen und mit diesem alles vertraglich regeln. Das Geld dafür können Sie auf ein Treuhandkonto einzahlen, das Ihnen Ihr Geld sichert, auch wenn der Bestatter Insolvenz anmelden muss. Die Grabpflege lässt sich über eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege regeln, welche die dafür notwendigen Gelder treuhänderisch über die Jahrzehnte verwaltet und die Friedhofsgärtner bei der Grabpflege unterstützt und sie überwacht.

Am wichtigsten ist aus meiner Sicht wie bei jeder Vorsorgeregelung das Gespräch mit den Angehörigen auch und gerade über die Tabuthemen Bestattung, Tod und Testament.