Verbreiteter Irrtum im Erbrecht:

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Einzelne Gegenstände lassen sich „vererben“

Dieser Irrtum ist weit verbreitet und kann nach dem Tod zu großen Problemen führen. Der Gesetzgeber sieht den oder die Erben nicht als Personen, die einzelne Teile des Nachlasses in Empfang nehmen. Sondern durch die gesetzlich geregelte Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben voll und ganz in die Position des Verstorbenen ein, ersetzen diesen quasi.

Sie haben ab dem Tod alle Rechte des Erblassers und all seine Pflichten. Sie erben die vorhandenen Gegenstände und Grundstücke, müssen andererseits auch für die Kreditverbindlichkeiten und die anderen Schulden des Erblassers einstehen.

Wer sein Testament abfasst und einem guten Freund oder einem bestimmten Verwandten zur Erinnerung ein besonderes Stück wie eine Uhr oder das Auto zukommen lassen möchte, muss deshalb ein Vermächtnis anordnen.

Ohne fachliche Hilfe kommt es oft zu Formulierungen, die alle Fragen offen lassen. Der Sohn bekommt das Grundstück, die Tochter den Schmuck und die Nichte, die sich so sehr gekümmert hat, das Porzellan von Urgroßmutter. Alles andere bleibt unerwähnt, so wie auch ein Erbe nicht benannt ist.

Damit ist Streit vorprogrammiert, denn rechtlich ist völlig unklar, ob der Verfasser des Testaments alle drei zu Erben einsetzen wollte oder ihnen die Dinge jeweils nur vermacht hat und ansonsten die gesetzliche Erbfolge wollte.

Bei Grundstücken haben die juristischen Unklarheiten oft besonders negative Auswirkungen, weil die Umschreibung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer erst erfolgen kann, wenn genau feststeht, wer Erbe bzw. Nachfolger des Eigentümers ist.

Unterscheiden Sie daher in Ihrem Testament genau zwischen dem/ den Erben und denjenigen, denen Sie lediglich etwas vermachen möchten.